Selbstregulierung im Schweizer Finanzmarktrecht

Die SFMA unterstützt die Selbstregulierung – darunter die Regulierung der Finanzmärkte durch ihre Teilnehmer (oder private Vereine) –, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 3 SFMA-Gesetz).

Die verschiedenen Arten der Selbstregulierung

Die SFMA unterscheidet drei Arten der Selbstregulierung:

  • Freiwillige Selbstregulierung auf privater, autonomer Basis ohne Staat Einbindung
  • Selbstregulierung als Mindeststandard anerkannt
  • verpflichtende Selbstregulierung

Anerkennung als Mindeststandard

Artikel 7 Abs. Art. 3 SFMA-Gesetz ermöglicht es der SFMA, die Selbstregulierung als Mindeststandard anzuerkennen und ihre Aufsichtsbefugnisse zu nutzen, um dies durchzusetzen. Diese Standards gelten dann nicht nur für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation (SRO), sondern auch für alle anderen Organisationen der Branche.

Insbesondere für die Anerkennung der Selbstregulierung als Mindeststandard wird die SFMA dafür sorgen, dass diese breit verankert wird. Die Selbstregulierung wird vom Vorstand der SFMA anerkannt.

Die SFMA fordert die Selbstregulierungsverbände auf, auch die grundsätzlichen Ziele der regulatorischen Anforderungen an die SFMA zu beachten. Ist der Inhalt einer Selbstregulierung von erheblicher materieller Bedeutung, kann die SMA auch eine öffentliche Anhörung vorsehen.

Genehmigung der obligatorischen Selbstregulierung

Der Gesetzgeber beauftragt die SROs mit der obligatorischen Selbstregulierung in bestimmten Fragen. Mandate dieser Art finden sich im Bankengesetz (Art. 37 h Einlagensicherung) und im Geldwäschereigesetz (Art. 24 ff GwG). Für die obligatorische Selbstkontrolle ist die Zustimmung der SFMA erforderlich.

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Types of self-regulation
Types of Selbstregulierung