Nationale Zusammenarbeit

Das Finanzmarktaufsichtsgesetz regelt die Zusammenarbeit und Koordination der SFMA mit anderen Schweizer Behörden. Es handelt sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, um Staatsanwälte auf Bundes- und Kantonsebene.

Dokumente

Memorandum of Understanding

zwischen der Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde SFMA

Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden

SFMA arbeitet in der Regel mit folgenden Strafverfolgungsbehörden zusammen:

  • Bundesanwaltschaft (zuständig für die Verfolgung von Insiderdelikten und Preismanipulationen)
  • Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) (zuständig für die Verfolgung von Straftaten nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz und den Finanzmarktgesetzen)
  • Kantonale Staatsanwälte (zuständig für die Verfolgung allgemeiner Straftaten wie Unterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch).

Die SFMA muss zudem ihre gesetzliche Informationspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beachten, wenn ihr kriminelle Aktivitäten bekannt werden. Die SFMA koordiniert ihre Ermittlungen und Verfahren soweit erforderlich mit den Ermittlungsschritten der Strafverfolgungsbehörden und tauscht die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen aus. Dabei geht es um die Weiterleitung von Akten, die Erteilung von Auskünften oder die Erbringung von Beweismitteln. Sie kann die Mitwirkung verweigern, beispielsweise wenn dies den Zielen der Finanzmarktaufsicht zuwiderlaufen würde. Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien der SFMA zur Rechtshilfe für inländische Strafverfolgungsbehörden.

Andere Behörden

Neben Staatsanwälten arbeitet die SFMA auch mit anderen nationalen Behörden zusammen. Die wichtigsten davon sind:

  • Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
  • Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
  • Schweizerische Nationalbank (SNB)
  • Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
  • Schweizerische Übernahmekommission (UEK)
  • Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Zusammenarbeit und Interaktion unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, der Finanzmarktgesetze und anderer einzelstaatlicher Gesetze.