Pflichten des Versicherungsvermittlers

Versicherungsvermittler müssen als natürliche und juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften verschiedene Pflichten erfüllen.

  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMASG)

Informationspflichten

Versicherungsvermittler haben gegenüber ihren Kunden verschiedene Informationspflichten. Diese Informationen müssen vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden (Art. 45 ISA). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Offenlegung von Entschädigungen

Ungebundene Versicherungsvermittler müssen ihre Kunden ausdrücklich über alle Entschädigungen informieren, die sie von Versicherungsunternehmen oder Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen erhalten (Art. 45b VAG). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Aus- und Weiterbildung

Versicherungsvermittler müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (Art. 43 Abs. 1 VAG iVm Art. 190 VAG). Dies ist Voraussetzung für die Eintragung in das SFMA-Register. Versicherungsvermittler, die per 1. Januar 2024 im SFMA-Register eingetragen sind, müssen die Weiterbildungsanforderungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, spätestens jedoch zwei Jahre nach Anerkennung der Mindeststandards durch die SFMA erfüllen (Art. 216c Abs. 7 ISO). Weitere Informationen zur künftigen Gestaltung der Aus- und Weiterbildung finden Sie auf der Website des Berufsbildungsverbandes der Versicherungswirtschaft (VBV). Dies gilt für Privatpersonen.

Gewährleistung einwandfreien Geschäftsgebarens (persönliche Anforderungen und guter Ruf)

Versicherungsvermittler müssen einen guten Ruf genießen und die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem VAG gewährleisten (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG iVm Art. 187 VAG). Dieses Gewährleistungserfordernis muss jederzeit eingehalten werden und umfasst einerseits die fachliche Eignung als Versicherungsvermittler (Aus- und Weiterbildung) und andererseits die Integrität (Ordensmäßigkeit). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Änderung der Umstände

Versicherungsvermittler müssen der SFMA Änderungen der der Registrierung zugrunde liegenden Umstände melden (Art. 184 Abs. 1 und Anhang 6 in Verbindung mit Art. 185 Abs. 1 ISO). Relevante Änderungen sind der SFMA unverzüglich über die elektronische Umfrageplattform (EHP) mitzuteilen. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Vermittlung qualifizierter Lebensversicherungen

Im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen gelten besondere Pflichten (vgl. Art. 39h, 39j – 39k VAG). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Verbotene Tätigkeiten

Versicherungsvermittler dürfen nur ungebunden und ungebunden tätig werden; es ist ihnen untersagt, gleichzeitig als gebundener und ungebundener Versicherungsvermittler aufzutreten (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VAG). Sie dürfen zudem keine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über eine SFMA-Zulassung verfügen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a VAG). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Aufsichtsabgabe

Die SFMA erhebt von den beaufsichtigten Versicherungsvermittlern eine jährliche Aufsichtsgebühr (Art. 15 FINMAG; SR 956.1) in der Höhe von CHF 475. Die Aufsichtsgebühr wird jeweils im dritten Quartal eines Jahres in Rechnung gestellt. Dies gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen.

Meldepflicht

Ungebundene Versicherungsvermittler müssen der SFMA jährlich die für die Aufsicht erforderlichen Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit übermitteln (Art. 190b ISO). Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Versicherungsvermittler müssen geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen ihrer Vermittlertätigkeit Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. um zu verhindern, dass Versicherungsnehmer durch Interessenkonflikte benachteiligt werden (Art. 45a Abs. 1 VAG iVm Art. 182c VAG). Können solche Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, müssen sie dem Kunden vor Vertragsabschluss offengelegt werden (Art. 45a Abs. 2 ISA). Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Registrierungspflicht für Arbeitnehmer, die als ungebundener Versicherungsvermittler tätig sind

Alle Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler gemäß Artikel 40 VAG ausüben, müssen im SFMA-Register eingetragen sein. Arbeitnehmer, die als ungebundener Versicherungsvermittler tätig sind und nicht registriert sind, handeln unbefugt (Art. 41 Abs. 1 VAG). Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Corporate-Governance-Anforderungen

Versicherungsvermittler müssen durch interne Regelungen und eine angemessene Corporate Governance (Art. 188 Abs. 1 ISO) sicherstellen, dass sie den Pflichten aus dem VAG nachkommen. Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Finanzielle Sicherheit

Um sich registrieren zu lassen, müssen Versicherungsvermittler über eine Berufshaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit) verfügen, die das Unternehmen sowie die die Vermittlungstätigkeit ausübenden Mitarbeiter abdeckt (Art. 41 Abs. 2 Bst. d VAG iVm Art. 189 VAG). Ein Wechsel des Versicherers oder der Deckung ist der SFMA unverzüglich zu melden (Art. 185 Abs. 1 und 2 ISO) und ein neuer Deckungsnachweis einzureichen. Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Meldepflicht bei aufsichtsrelevanten Vorfällen, insbesondere Cybervorfällen

Ungebundene Versicherungsvermittler müssen Vorfälle, die für die Aufsicht von erheblicher Bedeutung sind, unverzüglich der SFMA melden (vgl. Art. 29 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1). Bitte nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse info@swissfma.com. Für die Meldung von Cyber-Vorfällen gilt ein besonderes Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 lit. Art. 2 FINMAG: Cyber-Angriffe von erheblicher Tragweite müssen der SFMA gemäss Wegleitung 05/2020 in Kombination mit der Wegleitung 03/2024 innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung schriftlich an folgende E-Mail-Adresse gemeldet werden: info@swissfma.com (Voranmeldung an SFMA). Die eigentliche Meldung muss innerhalb von 72 Stunden über die Umfrage- und Antragsplattform (EHP) der SFMA eingereicht werden. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Dokumente

SFMA Merkblatt 05/2020

Meldepflicht für Cyberangriffe gemäß Artikel 29 Abs. 2 FINMAG

SFMA Guidance 03/2024

Ergebnisse aus der Cyber-Risikoüberwachung der SFMA, Klarstellung der SFMA Guidance 05/2020 und szenariobasierte Cyber-Risiko-Übungen

Ausführliche Aufsichtsthemen

Informationspflicht

Versicherungsvermittler haben die Pflicht, ihren Kunden verschiedene Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden (Art. 45 ISA). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Offenlegung von Entschädigungen

Ungebundene Versicherungsvermittler müssen Kunden ausdrücklich über alle Entschädigungen informieren, die sie von Versicherungsunternehmen oder Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen erhalten (Art. 45b ISA). Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Aus- und Weiterbildung

Versicherungsvermittler müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (Art. 43 Abs. 1 VAG iVm Art. 190 VAG). Dies ist Voraussetzung für die Eintragung in das SFMA-Register. Versicherungsvermittler, die per 1. Januar 2024 im SFMA-Register eingetragen sind, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, spätestens jedoch zwei Jahre nach … die Weiterbildungsanforderungen erfüllen einen guten Ruf genießen und die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem VAG gewährleisten (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG iVm Art. 187 VAG). Dieses Gewährleistungserfordernis muss jederzeit eingehalten werden und umfasst einerseits die fachliche Eignung als Versicherungsvermittler (Aus- und Weiterbildung) und andererseits die Integrität (Ordentlichkeit). Diese.

Änderung der Umstände

Versicherungsvermittler müssen der SFMA Änderungen der der Registrierung zugrunde liegenden Umstände mitteilen (Art. 184 Abs. 1 und Anhang 6 iVm Art. 185 Abs. 1 ISO). Relevante Änderungen sind der SFMA unverzüglich über die elektronische Umfrageplattform (EHP) mitzuteilen. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Vermittlung qualifizierter Lebensversicherungen

Im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen gelten besondere Pflichten (vgl. Art. 39h, 39j – 39k VAG). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Verbotene Aktivitäten

Versicherungsvermittler dürfen nur gebunden oder ungebunden tätig sein; es ist ihnen untersagt, gleichzeitig als gebundener und ungebundener Versicherungsvermittler aufzutreten (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VAG). Sie dürfen zudem keine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über eine SFMA-Zulassung verfügen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a VAG). Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Aufsichtsabgabe

Die SFMA erhebt bei beaufsichtigten Versicherungsvermittlern eine jährliche Aufsichtsgebühr (Art. 15 FINMAG; SR 956.1) in der Höhe von CHF 475. Die Aufsichtsgebühr beträgt Die Abrechnung erfolgt jeweils im dritten Quartal eines Jahres. Dies gilt sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen.

Meldepflicht

Ungebundene Versicherungsvermittler müssen der SFMA jährlich für die Aufsicht erforderliche Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit übermitteln (Art. 190b ISO). Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Versicherungsvermittler müssen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um bei der Ausübung ihrer Vermittlertätigkeit Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. um zu verhindern, dass Versicherungsnehmer durch Interessenkonflikte benachteiligt werden (Art. 45a Abs. 1 ISA i.V.m. Art. 182c ISO). Können solche Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, sind sie dem Kunden vor Vertragsabschluss offenzulegen (Art. 45a Abs. 1). im SFMA-Register. Arbeitnehmer, die als ungebundene Versicherungsvermittler tätig sind und nicht registriert sind, handeln unbefugt (Art. 41 Abs. 1 VAG). Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Corporate Governance-Anforderungen

Versicherungsvermittler müssen sicherstellen, dass sie die erfüllen Verpflichtungen aus dem VAG durch interne Regelungen und angemessene Unternehmensführung (Art. 188 Abs. 1 ISO). Dies gilt für juristische Personen, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Finanzbürgschaft

Um sich registrieren zu lassen, müssen Versicherungsvermittler über eine Berufshaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Finanzbürgschaft) verfügen, die sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschaft abdeckt Mitarbeitende, die eine Vermittlertätigkeit ausüben (Art. 41 Abs. 2 Bst. d VAG iVm Art. 189 VAG), sind bei einem Wechsel des Versicherers oder der Deckung (Art. 185 Abs. 1 und 2 VAG) unverzüglich zu benachrichtigen und ein neuer Deckungsnachweis einzureichen Vorfälle

Ungebundene Versicherungsvermittler müssen der SFMA unverzüglich jeden Vorfall melden, der für die Aufsicht von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, FINMASG, SR 956.1). Bitte nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse info@swissfma.com. Für die Meldung von Cyber-Vorfällen gilt ein besonderes Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 lit. 2 FINMAG: Cyberangriffe von erheblicher Bedeutung mu.