Maßnahmen gegen Lizenzinhaber, deren Eigentümer, oberstes Management und Personal

Das Finanzmarktrecht sieht vielfältige Maßnahmen gegen Konzessionsinhaber und andere Verantwortliche für aufsichtsrechtliche Verstöße vor. Diese zielen darauf ab, die Stabilität und Integrität des Finanzmarktes zu gewährleisten und insbesondere den Anleger zu schützen. Bei Bedarf setzt die SFMA das Aufsichtsrecht mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmaßnahmen durch.

  • Veröffentlichung des Schlussentscheids

Die SFMA verfügt über eine Reihe verwaltungsrechtlicher Sanktionen, das wichtigste sind die Vollstreckungsinstrumente nach Artikel 29 ff. FINMASA. Das breite Spektrum der hierfür zur Verfügung stehenden Massnahmen reicht vom Erlass von Feststellungsverfügungen über Konzessionsentzüge bis hin zu Einzelverfügungen nach Art. 31 FINMAG zur Wiederherstellung der Rechtskonformität. Ein Lizenzentzug kann die Liquidation und bei Überschuldung den Konkurs nach sich ziehen. Die SFMA kann außerdem die Abschöpfung der auf illegale Weise erzielten Gewinne und vermiedenen Kosten sowie die Veröffentlichung des endgültigen Urteils anordnen.

Dokumente

Maßnahmen gegen oberstes Management, Eigentümer und Mitarbeiter

Verstöße gegen das Aufsichtsrecht werfen häufig die Frage auf, ob Personen, die mit der strategischen und geschäftsführenden Führung eines Unternehmens betraut sind, noch alle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren erfüllen. Zu den geeigneten Maßnahmen bei Fehlverhalten dieser Personen zählen neben einer Feststellungsverfügung (Abmahnung) auch ein Branchenverbot, ein Tätigkeitsverbot, eine Einziehungs-/Abschöpfungsanordnung oder die Veröffentlichung des rechtskräftigen Urteils. Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung können ihr Stimmrecht auch nach Art. 23ter BankG sperren lassen.

Vorsorgliche Massnahmen

Besteht eine unmittelbare Gefahr für Anleger, Gläubiger und Versicherungsnehmer sowie den gesamten Finanzmarkt, kann die SFMA während des laufenden Vollstreckungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen, insbesondere durch die Bestellung eines Ermittlungsbeauftragten zur Sachverhaltsaufklärung.