Allgemeine Marktaufsicht: Insiderhandel und Marktmanipulation
SFMA untersucht und sanktioniert Insiderhandel und Marktmanipulation durch alle Marktteilnehmer. Sie berücksichtigt Meldungen von Börsen und ausländischen Aufsichtsbehörden, Informationen, die sie im Rahmen der regulären Aufsicht sowie der eigenen Marktüberwachung erhält. Die SFMA koordiniert diese Bemühungen mit der Generalstaatsanwaltschaft, die für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Marktmissbrauch zuständig ist.
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz
- Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Die SFMA sanktioniert Insiderhandel und Marktmanipulation im Rahmen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinMIA). Sie kann die Vorschriften zum Marktmissbrauch des FinfraG, der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinMV) und insbesondere des SFMA-Rundschreibens 2013/8 „Marktverhaltensregeln“ gegenüber allen Marktteilnehmern, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, durchsetzen, unabhängig davon, ob diese einer prudenziellen Aufsicht unterliegen oder nicht. Die SFMA befasst sich mit Verstössen autorisierter Institutionen und deren Personal auf dem Schweizer Wertpapiermarkt sowie mit schwerem Marktmissbrauch auf ähnlichen Märkten im In- und Ausland.
Dokumente
Ermittlungen und Durchsetzungsverfahren
SFMA-Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs werden ausgelöst durch: Meldungen von Überwachungseinheiten an Börsen, eigene Marktüberwachungsinformationen der SFMA, die im Rahmen der normalen Aufsicht sowie von ausländischen Behörden, Dritten oder der Presse eingeholt werden. Die SFMA geht allen begründeten Anhaltspunkten für Marktmissbrauch nach, beispielsweise durch Prüfung von Dokumenten, die von Börsen bereitgestellt oder von den beteiligten Banken und Marktteilnehmern angefordert werden. Neben Kontounterlagen, Organigrammen, internen Weisungen und Wertpapierjournalen kann sie auch die Offenlegung von Telefongesprächen und elektronischer Korrespondenz der Wertpapierhandelsmitarbeiter sowie Auskünfte und Stellungnahmen der Betroffenen verlangen. Die Untersuchungen werden entweder mit einem Vorschlag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens oder einem Abschlussbericht abgeschlossen. Die SFMA führt vertiefte Ermittlungen und ggf. Vollstreckungsverfahren vor allem bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Marktintegrität und bei Verdacht auf Marktmanipulation (ohne Verdacht auf kriminelle Preismanipulation) sowie bei Beteiligung von Konzessionsinhabern durch.
Mögliche Korrekturmassnahmen
Die SFMA kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und des Insiderhandels Feststellungsverfügungen erlassen, rechtswidrig erwirtschaftete Gewinne beschlagnahmen oder die Abschöpfung anordnen und rechtskräftige Urteile veröffentlichen. Auf Institute wie Banken und Wertpapierfirmen, die einer Aufsicht unterstehen, kann jedoch jederzeit das gesamte Spektrum der Vollzugsinstrumente der Art. 29–37 FINMAG angewendet werden. Dabei geht es um die Ernennung von Ermittlungsbeamten und die Verhängung eines Branchen- oder Tätigkeitsverbots an Einzelpersonen.
Strafanzeigen
SFMA ist verpflichtet, die zuständige Strafverfolgungsbehörde über jede ihr bekannt werdende Straftat zu informieren. Da Insiderhandel und Markt- oder Preismanipulation als Aufsichts- und Strafdelikte im Finanzmarktinfrastrukturgesetz weitgehend identisch sind, stimmt die SFMA ihre Ermittlungen bereits frühzeitig und laufend mit der Bundesanwaltschaft ab.