Veröffentlichung der endgültigen Urteile unter Nennung der Beteiligten

Die SFMA kann ihre endgültigen Entscheide veröffentlichen und die Beteiligten benennen, sobald ein Entscheid rechtskräftig geworden ist.

Art. 34 FINMASG gibt der SFMA die Befugnis, ihre endgültigen Entscheide zu schwerwiegenden Verstößen gegen das Aufsichtsrecht, einschließlich personenbezogener Daten der Beteiligten, ganz oder teilweise zu veröffentlichen, sobald ein Entscheid rechtskräftig geworden ist, und sieht dies vor.

Schutz der Anleger vor illegalen Aktivitäten

Die überwiegende Mehrheit dieser Veröffentlichungen betrifft die Einstellung und Unterlassungsanordnungen, bei denen es sich um Verbote für bestimmte Personen handelt, unerlaubte Aktivitäten durchzuführen. Dabei geht es der SFMA vor allem darum, Anleger vor solchen Personen zu warnen.

Informationen zu Verfahren in besonderen Fällen

Die Veröffentlichung nach Artikel 34 FINMAG darf nicht mit der Veröffentlichung von Informationen zu Vollstreckungsverfahren nach Artikel 22 FINMAG verwechselt werden, wonach die SFMA in der Regel keine Einzelheiten zu einzelnen Verfahren veröffentlicht, es sei denn, es besteht ein besonderes aufsichtsrechtliches Interesse daran. Die SFMA hat eine Kommunikationsrichtlinie herausgegeben, die diesen Punkt näher erläutert.

Endgültige Verfügungen veröffentlicht nach Artikel 34 FINMAG

Nachfolgend finden Sie eine Liste der veröffentlichten Entscheidungen nach Artikel 34 FINMAG. Sie können nach dem Namen der Person/Firma und dem Datum der angeordneten Maßnahmen filtern.