Feststellungsbescheide

Feststellungsverfügungen sind die mildeste behördliche Maßnahme, die die SFMA anwenden kann, um Lizenzinhaber und Personen, denen Marktmissbrauch vorgeworfen wird, zu sanktionieren.

  • Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
  • Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINMIG)

Die SFMA kann eine Feststellungsverfügung gemäß Artikel 32 FINMASG erlassen, wenn eine beaufsichtigte Person oder Organisation einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Aufsichtsrecht darstellt im Sinne von Artikel 3 FINMAG. Seit Mai 2013 kann die SFMA auch eine Feststellungsverfügung gegen Personen erlassen, bei denen schwerwiegende Verstöße gegen das Marktmanipulations- und Insiderhandelsverbot oder die börsenrechtlichen Offenlegungspflichten festgestellt werden.

Wirkungen einer Feststellungsverfügung

Feststellungsverfügungen haben keine unmittelbare Rechtswirkung und begründen weder eine zivil- noch strafrechtliche Haftung. Sie stellen die mildeste Form der behördlichen Sanktion dar und sollen die Einhaltung des Aufsichtsrechts fördern und Wiederholungsverstößen vorbeugen.

Zusätzliche Maßnahmen

Ergreift der Adressat einer Verfügung aus eigenem Antrieb die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, während noch ein Vollstreckungsverfahren läuft, sind in der Regel keine zusätzlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtskonformität erforderlich. Je nach Schwere des Verstoßes können jedoch zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, z.B. Veröffentlichung des Urteils, Branchenverbot oder Beschlagnahme/Anordnung der Gewinnabschöpfung.