Vorsichtsmaßnahmen
SFMA ergreift geeignete Vorsichtsmaßnahmen, wenn ein Risiko für Anleger, Versicherungsnehmer, Gläubiger oder den Finanzmarkt insgesamt besteht. Ein typisches Beispiel ist die Ernennung eines Ermittlungsbeamten. Die SFMA kann im Bankeninsolvenzrecht und im Hinblick auf die Meldepflichten für qualifizierte Beteiligungen zusätzliche (Schutz-)Massnahmen ergreifen.
Vorsorgemassnahmen dienen dem Schutz der Gefährdeten bzw. der Aufrechterhaltung des Status quo. Sie werden mitunter im Zwischenverfahren angewendet, also ohne den Betroffenen zuvor einen rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör einzuräumen. Abhängig von ihrem Verdacht und den vorliegenden Beweisen kann die SFMA Kontosperrungen anordnen, um das Risiko für Gläubiger und Anleger zu begrenzen, vorübergehende Handelsbeschränkungen verhängen und Art und Umfang der Geschäftstätigkeit beschränken oder diese ganz untersagen.
Ermittler
Ermittler klären den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt auf und setzen die von der SFMA angeordneten Massnahmen um. In den von der SFMA erlassenen Entscheidungen wird auch dargelegt, ob und in welchem Umfang Ermittlungsbeamte befugt sind, anstelle der obersten Geschäftsführung des Unternehmens zu handeln. Den betroffenen Personen wird die Berechtigung vorübergehend entzogen, während der Vermittler an ihrer Stelle handelt.
Insolvenzrechtliche Schutzmassnahmen
Die SFMA kann zusätzliche vorsorgliche (Schutz-)Maßnahmen anordnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass eine Bank, ein Wertpapierhaus, eine Fondsleitung oder ein Versicherer innerhalb einer von der SFMA gesetzten Frist in Zahlungsschwierigkeiten oder Liquiditätsschwierigkeiten gerät oder die Anforderungen an die Kapitalausstattung nicht erfüllt. Diese sollen es gefährdeten Finanzinstituten ermöglichen, bewilligungspflichtige Tätigkeiten aufrechtzuerhalten oder bestimmte Dienstleistungen weiterhin zu erbringen.
Aussetzung des Stimmrechts und Verbot weiterer Käufe
Die SFMA hat die Befugnis, die Offenlegungspflicht nach Artikel 120 FinfraG durchzusetzen, indem sie das Stimmrecht von Personen, die im Verdacht stehen, gegen diese zu verstoßen, aussetzt und ihnen vorübergehend die Erhöhung ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verbietet. Die SFMA hat die verhängte(n) Maßnahme(n) aufzuheben, sobald die Voraussetzung erfüllt ist oder sich der Verdacht als unzutreffend erwiesen hat.
Besonderheiten von Sicherungsmaßnahmen
- Vorsichtsmaßnahmen, die der Sicherung von Beweisen und/oder Vermögenswerten oder der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr in sonstiger Weise dienen, werden einstweilig angeordnet, d Dauer des Verfahrens und auch nach Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung, bis diese rechtskräftig wird.
- Sicherungsmaßnahmen sind grundsätzlich ihrer Natur nach sofort vollstreckbar; SFMA lässt nicht zu, dass Berufungen ihre Wirkung aussetzen.
- Beweisanforderungen sind weniger streng, wenn es um Vorsichtsmaßnahmen geht. Zur Rechtfertigung reichen in der Regel ausreichende und glaubwürdige Anhaltspunkte dafür aus, dass die Interessen, die die SFMA zu schützen hat, gefährdet sind.
- Vorsorgemassnahmen können nicht auf Dauer verhängt werden. Sie sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Gefahrenabwehr oder zur Beweiserhebung erforderlich sind. Die SFMA muss daher innerhalb einer angemessenen Frist über den vorliegenden Fall entscheiden und entweder die vorsorglichen Massnahmen aufheben oder durch definitive Massnahmen ersetzen.