Internationale Verträge
Völkerrechtliche Verträge sind völkerrechtlich bindende Vereinbarungen. Die Befugnis zum Abschluss liegt grundsätzlich bei der Bundesversammlung; in Ausnahmefällen kann diese Befugnis dem Bundesrat übertragen werden. Bisher hat die Schweiz vier internationale Verträge im Versicherungsbereich abgeschlossen, die Auswirkungen auf die Finanzmarktaufsicht haben.
- Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute: EU) über Direktversicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen
- Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Direktversicherungen und Versicherungsvermittlung
- Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Versicherung gegen Naturkatastrophen
- Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Internationales Abkommen mit der EU über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Dieses Abkommen gewährt Schweizer und EU-Versicherungsunternehmen in anderen Branchen als der Lebensversicherung Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union oder der Schweiz. Eine Voraussetzung der Vereinbarung ist, dass ein Agentur- oder Zweigstellenbetrieb lizenziert sein muss. In den Aufnahmestaaten der Vertragsparteien müssen identische Zugangs- und Betriebsbedingungen gelten. In der Vereinbarung wird festgelegt, wer die Aufsicht über die Agentur bzw. Zweigniederlassung hat. Die Vereinbarung gilt nicht für Lebensversicherungen, Rückversicherungen oder Sozialversicherungen. Es gilt ebenfalls nicht für grenzüberschreitende Dienstleistungen, die nicht über eine Agentur oder Niederlassung abgewickelt werden.
Internationales Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über Direktversicherungen
Dieses Abkommen garantiert Schweizer Versicherungsunternehmen die Niederlassungsfreiheit im Fürstentum Liechtenstein und die Freiheit, dort Direktversicherungsdienstleistungen zu erbringen; Liechtensteinische Versicherungsunternehmen genießen in der Schweiz Gegenrechte. Unternehmen benötigen eine in ihrem Heimatland ausgestellte Lizenz, die in beiden Ländern gültig ist. Lizenzinhaber unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde ihres Heimatlandes. Das Abkommen sieht die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsgesetze der Länder vor. Es gilt nicht für Rückversicherer oder Sozialversicherungen.
Internationales Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Versicherung gegen Naturkatastrophen
Das Abkommen über die Versicherung gegen Naturkatastrophen ergänzt das Direktversicherungsabkommen und erhöht die Rechtssicherheit und Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft im Zusammenhang mit Naturkatastrophen. Unter Naturkatastrophenschäden im Sinne des Abkommens versteht man Schäden an Gebäuden und beweglichen Sachen, die durch bestimmte Naturereignisse verursacht werden.
Völkerrechtlicher Vertrag mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland: Direktversicherungsabkommen
Die entsprechenden Informationen zu diesem Thema finden Sie im folgenden Abschnitt.