Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen unterliegen der Aufsicht der SFMA. Sie sind verpflichtet, einen Jahresabschluss nach schweizerischem Recht zu erstellen und einen Jahresbericht und einen Aufsichtsbericht einzureichen.
Das Aufsichtsrecht verpflichtet Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss nach schweizerischem Recht zu erstellen. Diese Abrechnungen müssen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lass. a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG).
Gemäß Art. 25 Abs. Gemäss Art. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) müssen Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften ihre Buchführung nach Art. 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Ausländische Versicherungsunternehmen erstellen für ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz einen Jahresbericht, eine Jahresrechnung und einen Aufsichtsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr (per 31. Dezember) und reichen diese bis zum 30. April bei der SFMA ein. Der Aufsichtsbericht enthält aufsichtsrechtliche Informationen, zu deren Übermittlung die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen verpflichtet sind.
Die Voraussetzungen für die Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen sind im Anhang 19 des SFMA-Rundschreibens 2013/03 festgelegt.