Rechtsgrundlage für die Zwangsliquidation nicht zugelassener Institute
Die SFMA ist für die Liquidation von Instituten zuständig, die ohne Bewilligung auf dem Finanzmarkt tätig sind.
Die SFMA beaufsichtigt Personen und Organisationen, die nach den Finanzmarktgesetzen bewilligt, anerkannt oder registriert sein müssen (aufgeführt in Art. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, FINMASG).
Um die Integrität der Finanzmärkte zu schützen, ist es notwendig, Institute, die ohne die erforderliche Bewilligung tätig sind, unverzüglich vom Markt zu entfernen. Dabei versucht die SFMA nach Möglichkeit die Interessen der Anleger und Gläubiger zu berücksichtigen, die häufig Opfer von Fehlverhalten sind.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 131 II 306, E. 4.1.1 f.) ordnet die SFMA die Zwangsliquidation eines nicht zugelassenen Instituts an.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die SFMA nicht mehr für die Insolvenz nicht zugelassener Institute verantwortlich (Art. 173 b Abs. 2 SchKG ). Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines nicht zugelassenen Instituts sind nunmehr die ordentlichen Insolvenzgerichte zuständig. Die SFMA wird jedoch weiterhin Insolvenzverfahren abschließen, die vor dem 1. Januar 2023 eröffnet wurden.