Rechtsgrundlage für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
Seit 2024 enthalten sowohl das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als auch die Versicherungsaufsichtsverordnung (VAG) konkrete Anforderungen und Verfahrensvorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung für den Versicherungssektor.
Der Versicherungssektor erfüllt wichtige Aufgaben in der Risikoverteilung und leistet damit einen entscheidenden Beitrag zum Funktionieren der Realwirtschaft und der Finanzmärkte. Ein unkoordinierter Ausfall – insbesondere großer Institutionen – hätte auch Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft. Dementsprechend wurden in jüngster Zeit auf internationaler und nationaler Ebene Initiativen gestartet, um die Widerstandsfähigkeit und Krisenplanung dieser Institute und der zuständigen Insolvenzbehörden weiter zu verbessern.
Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu Schutzmassnahmen (Art. 51), Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation (Art. 51 ff. VAG) sowie die Verfahrensvorschriften (Art. 54 d ff. VAG) definieren die Kompetenzen der SFMA als zuständig Insolvenzbehörde für Versicherungsunternehmen.
Artikel 22 a VAG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen der ISO (98 b ff.) legt die Befugnisse und Bedingungen fest, unter denen die SFMA wirtschaftlich bedeutende Versicherungsunternehmen zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichten muss.