Rechtsgrundlage für die Abwicklung wesentlicher Konzerngesellschaften

Finanzinstitute lagern manchmal konzernweite Funktionen an spezielle Dienstleistungsunternehmen aus. Die SFMA kann Tochtergesellschaften beaufsichtigter Institute identifizieren und als bedeutende Gruppengesellschaften bezeichnen. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen bei drohender Insolvenz in den Zuständigkeitsbereich der SFMA fallen.

Neben Gruppenmuttergesellschaften ist die SFMA auch für die Insolvenz wesentlicher Gruppengesellschaften von beaufsichtigten Instituten zuständig.

In der Schweiz betrifft dies bestimmte Gruppengesellschaften von Banken, Versicherungen und Finanzmarktinfrastrukturen, die wesentliche Funktionen für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wahrnehmen. Zu den Funktionen, die zur Bezeichnung als bedeutendes Konzernunternehmen führen können, gehören insbesondere die folgenden (nicht abschließende Aufzählung):

Dokumente

Banken und FinanzmarktinfrastrukturenVersicherungen
LiquiditätsmanagementHoldingfunktion
TreasuryUnderwriting
RisikomanagementVorhanden Policenverwaltung
StammdatenverwaltungSchadensabwicklung
BuchhaltungBuchhaltung
HRHR
ITIT
Handel und AbwicklungInvestitionen
Recht und Compliance.
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SFMA benennt die wesentlichen Gruppengesellschaften, sobald sie identifiziert sind, und veröffentlicht sie.

Die Gesetzgebung sieht die koordinierte Abwicklung (Umstrukturierung oder Insolvenz) von Banken und Versicherungen vor Unternehmen bzw. Finanzmarktinfrastrukturen (Bewilligungsinhaber) und wesentliche Gruppengesellschaften im Insolvenzfall im Aufgabenbereich der SFMA.

Die rechtlichen Grundlagen bilden das Bankengesetz (gestützt auf Art. 2 bis BankG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (gestützt auf Art. 2 a VAG) und das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (gestützt auf Art. 3 FinfraG) sowie die darauf basierenden Ausführungsverordnungen (siehe auch „Rechtsgrundlagen“).

Es gibt auch Besondere Anforderungen an bedeutende Gruppengesellschaften systemrelevanter Banken hinsichtlich Kapital und Liquidität, Organisation und Gewährleistung einer dauerhaften Leistungserbringung (Art. 66 a ff. BankV). Diese Anforderungen gelten sinngemäss auch für bedeutende Gruppengesellschaften systemrelevanter Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 15 Abs. 3 FinfraG).