Geldwäscheprävention: ein strategisches Ziel (2017)

SFMA hat sich zum Ziel gesetzt, eine nachhaltige Wirkung auf Institutionen in ihren Bemühungen zur Geldwäscheprävention zu erzielen. Im Jahr 2017 lag der Schwerpunkt auf den Meldesystemen der Institute und deren Risikomanagement.

Die konsequente Einhaltung von Massnahmen zur Verhinderung krimineller Finanzaktivitäten ist für den exportorientierten und international vernetzten Finanzplatz Schweiz von strategischer Bedeutung. Eine wesentliche Maßnahme ist in diesem Zusammenhang das im Geldwäschereigesetz (GwG) vorgeschriebene Meldesystem. Sobald an kriminellen Aktivitäten beteiligte Marktteilnehmer erkennen, dass Finanzinstitute wahrscheinlich verdächtige Gelder an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden, werden sie zurückhaltender sein, illegale Gelder in die Schweiz zu bringen. Die Meldung verdächtiger Gelder hilft auch den Kriminalbehörden bei ihrer Arbeit. Die SFMA hat daher im Jahr 2017 mit 23 Vor-Ort-Überprüfungen ihre Aufsicht und Untersuchungen zur GwG-Meldung intensiviert. Zudem erstattete sie in sieben Fällen Strafanzeige wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 37 GwG. Die SFMA hat in mehreren Fällen eigene Durchsetzungsmaßnahmen verhängt.

Die SFMA ist im Rahmen ihrer Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit im Berichtsjahr auf gute und schlechte Praktiken gestoßen. Im Folgenden werden einige der häufigsten Situationen aufgeführt.

Beispiele für gutes Meldeverhalten

  • Nachdem gegen einen Kunden wegen einer schweren Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wurde, führt der Finanzintermediär eine eigene Untersuchung durch. Anschließend erstattet er eine Anzeige, da er nicht ausschließen kann, dass die betreffenden Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Straftat stehen.
  • Ein Finanzintermediär führt aufgrund von Medienberichten über einen Verdacht auf eine Straftat eine vertiefte Untersuchung eines Kunden durch. Die Untersuchung umfasst die Prüfung der Informationen nach dem Know-Your-Customer-Prinzip (KYC), die detaillierte Untersuchung der Geldflüsse und zeitlichen Abläufe sowie die Dokumentation der Erkenntnisse. Der Finanzintermediär kommt zu dem Schluss, dass die Vermögenswerte nachweislich nicht mit dem in der Presse berichteten Sachverhalt in Zusammenhang stehen und daher nicht belastet sind. Die Analyse wird dokumentiert.
  • Der Finanzintermediär regelt in internen Richtlinien, in welchen Situationen er die SFMA (ausnahmsweise) auch über einen gemeldeten Sachverhalt nach Artikel 34 GwV-SFMA informieren würde. Dazu gehört die Verwicklung des Kunden in einen großen internationalen Geldwäscheskandal oder ein Fall, der sich zu einem solchen Skandal entwickeln könnte, weil der Kunde beispielsweise eine politisch exponierte Person (PEP) ist und Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken erhalten hat.

Beispiele für schlechtes Meldeverhalten

  • Eine internationale Vermögensverwaltungsbank überprüft ihren Kundenstamm nicht regelmässig anhand einer Datenbank eines externen Compliance-Anbieters. Ihr sind keine neuen Erkenntnisse über ihren Mandanten bekannt, die andernfalls zu einer Anzeige hätten führen müssen.
  • Ungewöhnliche Geschäfte stehen im Zusammenhang mit einer im Ausland begangenen Straftat, die mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Finanzintermediär verzögert die Meldung des Problems. Vielmehr beauftragt es eine Anwaltskanzlei mit der Erstellung eines detaillierten Rechtsgutachtens zum ausländischen Straftatbestand und dessen Eignung als Vortat zur Geldwäscherei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6815/2013 vom 10. Juni 2014).
  • Der Finanzintermediär geht einem Geldwäschereiverdacht aus einer dubiosen Geschäftsbeziehung über erhebliche Vermögenswerte nach und kommt zu dem Schluss, dass kein Anlass zur Anzeige besteht. Sie dokumentiert weder ihre Untersuchungen noch die Gründe, warum sie von ihrem Melderecht keinen Gebrauch gemacht hat.
  • Eine politisch exponierte Person (PEP) hinterlegt bei einer Offshore-Sitzgesellschaft einen achtstelligen Betrag als Vergütung für „Beratungsleistungen“ im Rohstoffgeschäft. Bei Anfragen erhält der Finanzintermediär einen schriftlichen Beratungsvertrag, in dem weder der zeitliche Umfang noch die Art der Beratungsleistungen dokumentiert sind. Es ist nicht klar, inwieweit der „Berater“ für die Erbringung der angeblichen Beratungsleistungen qualifiziert ist. Der Finanzintermediär beendet die Kundenbeziehung ohne weitere Abklärungen und ohne Meldung.

Anbindung an das Risikomanagement

Mängel im GwG-Meldesystem stehen nicht nur bei der SFMA im Fokus; Im letzten Länderbericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) wurde die Schweiz diesbezüglich kritisiert. Die Berichterstattung sollte nicht auf der Grundlage öffentlicher Informationen wie beispielsweise in Medienbeiträgen erfolgen, sondern im Vorfeld als Folge des Transaktionsüberwachungsprozesses des Finanzintermediärs erfolgen. Auch bei verdächtigen Transaktionen sollten die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Meldepflichten genauer prüfen.12 Hier zeigt sich der Zusammenhang zwischen Risikomanagement und Finanzintermediären, denn nur wenn ein Finanzintermediär risikoreiche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen anhand sorgfältig ausgewählter Kriterien beurteilt, kann er berechtigterweise verdächtige Aktivitäten erkennen und diese der MROS melden.

Aufsichtserfahrungen bei risikoreichen Geschäftsbeziehungen

Finanzintermediäre sind verpflichtet, Kriterien zur Erkennung von risikoreichen Geschäftsbeziehungen festzulegen Geschäftsbeziehungen im Rahmen ihrer regulatorischen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die SFMA-Geldwäschereiverordnung (AMLO-SFMA) und ihr Anhang enthalten nicht erschöpfende Listen potenzieller Risikokriterien in Bezug auf Geldwäsche. Das entscheidende Kriterium besteht darin, dass die vom Finanzintermediär ausgewählten Risikofaktoren auf einer detaillierten Risikoanalyse seines Kundenstamms basieren. Die SFMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion und der Auswertung der jährlichen GwG-Prüfungen folgende Aktivitäten beobachtet:

  • Die Risikobeurteilung des Finanzintermediärs bezieht spezifische Risiken für die angebotene Dienstleistung oder das angebotene Produkt ein.
  • Die Definition von Hochrisikoländern in ihren Richtlinien erstreckt sich auf den Ort, an dem der Kunde seine Vermögenswerte erwirtschaftet.
  • Wenn ein Finanzintermediär ein Hochrisikoland als Zielmarkt auswählt, beschäftigt er Mitarbeiter mit spezifischen Kenntnissen darüber Land.
  • Sie erstellt zudem eine Liste der Kunden, mit denen sie keine Geschäftsbeziehung eingehen wird.
  • Der Finanzintermediär hat große Schwierigkeiten, die große Menge an risikoreichen Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel über 30 % bei Vermögensverwaltungsbanken) mit den derzeitigen Compliance-Ressourcen zu bewältigen.
  • Der geringe Anteil an risikoreichen Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel unter 10 % für Vermögensverwaltungsbanken) bedeutet nicht, dass die Bank eine geringe Risikotoleranz aufweist, sondern vielmehr, dass sie erfolgreich ist unzureichende Risikobewertungen.
  • Risikokriterien für Steuerbetrug als Vortat liegen nicht vor.
  • In den Richtlinien des Finanzintermediärs sind keine risikoreichen Berufe oder Geschäftsfelder definiert.

Aufsichtserfahrungen zu Hochrisikogeschäften

Neben Geschäftsbeziehungen müssen auch Hochrisikogeschäfte identifiziert werden. Beispielsweise muss die Transaktionsüberwachung in der Lage sein, Transaktionen mit Beteiligung von Hochrisikoländern zu erkennen; Es muss auch in der Lage sein, Abweichungen vom Normalbetrieb zu erkennen, sei es in der betreffenden Geschäftsbeziehung oder in ähnlichen Beziehungen. Darüber hinaus muss es die Geschäftstätigkeit des Finanzintermediärs berücksichtigen. Beispielsweise würde sich ein Risikoprofil für Transaktionen bei einer Vermögensverwaltungsbank mit internationaler Kundschaft auf Korruptionsrisiken konzentrieren, während sich eine Retailbank stärker auf Risiken aus dem Drogenhandel konzentrieren würde.

Im vergangenen Jahr traf die SFMA auf zahlreiche positive und negative Beispiele für die Transaktionsüberwachung:

  • Die Transaktionsüberwachung des Finanzintermediärs erfolgt szenariobasiert (eine Kombination von Risikokriterien) und die Szenarien sind nach den spezifischen Risiken der Geschäftsbeziehung strukturiert.
  • Die Risiken, die die Geschäftsbeziehung mit sich bringt und Transaktionen gelten als miteinander verbunden, z.B. Eine risikoreiche Geschäftsbeziehung erfordert eine genauere Transaktionsüberwachung. Hochriskante Transaktionen führen auch zu einer Neubewertung des von der Geschäftsbeziehung ausgehenden Risikos.
  • Die Transaktionsüberwachung kombiniert statische und dynamische Kriterien.
  • Internationale Finanzintermediäre aktualisieren ihre internen Sanktionslisten für Terrorismusfinanzierung und gleichen diese mindestens einmal pro Woche mit ihrem Kundenstamm ab.
  • Es werden große Geldbeträge zwischen Konten desselben wirtschaftlich Berechtigten hin- und hergeschoben. Da die Konten demselben wirtschaftlichen Eigentümer gehören, geht die Bank davon aus, dass nichts Verdächtiges vor sich geht, und verfolgt die Angelegenheit nicht weiter.

(Aus dem Geschäftsbericht 2017)