Geldwäsche: Schwerpunkte der Verhaltensaufsicht (2020)

Eine wirksame Verhaltenskontrolle schafft Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz. Obwohl Fortschritte erzielt wurden, legte die SFMA auch im Jahr 2020 ihren Fokus erneut auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere im Zusammenhang mit Blockchain-basierten Transaktionen. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf den Verhaltensregeln des neuen Finanzdienstleistungsgesetzes, die Finanzinstitute gegenüber ihren Kunden beachten müssen.

Während viele Institute ihre Massnahmen zur Geldwäschereiprävention weiter verbesserten und eine grössere Anzahl verdächtiger Vermögenswerte aufspürten und diese an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) meldeten, blieben die Risiken für Finanzinstitute, die im grenzüberschreitenden Vermögensverwaltungsgeschäft tätig sind, hoch. Kundenbeziehungen zu vermögenden politisch exponierten Personen sowie zu staatlichen oder halbstaatlichen Organisationen und Staatsfonds bergen das Risiko von Korruption und Unterschlagung. Komplexe Strukturen können insbesondere bei der Nutzung von Sitzgesellschaften ein erhöhtes Geldwäscherisiko mit sich bringen.

Präventive Geldwäscheaufsicht

In den vergangenen Jahren waren einige Vermögensverwaltungsbanken stark in berüchtigte Geldwäscheskandale mit Geldern aus Schwellenländern verwickelt. Zahlreiche Durchsetzungsfälle (insbesondere im Zusammenhang mit 1MDB, Petrobras, Odebrecht, Petróleos de Venezuela S.A. und FIFA) wurden in diesem Zeitraum abgeschlossen und viele Institutionen verbesserten im Zuge dieser Überprüfung ihre Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Risikosituation blieb jedoch unverändert. Selbst im Jahr 2020 traf die SFMA auf beaufsichtigte Unternehmen, die im Umgang mit vermögenden Kunden aus Schwellenländern nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließen. Die SFMA hat mehrere international tätige Banken angewiesen, dafür zu sorgen, dass unvollständigen Erklärungen von Kunden zur Herkunft von Geldern oder Vermögenswerten nachgegangen und diese geklärt werden. Dies gilt insbesondere für hochwertige Vermögenswerte aus Schwellenländern, die angeblich aus Erbschaften, äußerst glücklichen Investitionen oder hochwertigen Geldgeschenken stammen. Bei solchen Zusicherungen waren die Institute verpflichtet, die genaue Herkunft der Vermögenswerte zu ermitteln und unter anderem zu prüfen, ob der Kunde möglicherweise als Deckmantel für eine andere Person fungierte. Zudem stellte die SFMA im Jahr 2020 fest, dass insbesondere Banken die Meldepflicht ernst nehmen und verdächtige Zusammenhänge an die MROS melden. Allerdings vertraten einzelne Institutionen in Einzelfällen die Auffassung, dass eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, das Verfahren einzustellen, dazu führe, dass die Vermögenswerte dann als rechtmäßiger Herkunft angesehen werden könnten. Die SFMA erinnerte diese Institutionen daran, dass das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden keinen Einfluss auf die Herkunft von Vermögenswerten hat und dass die Beziehungen weiterhin streng auf verdächtige Umstände überwacht werden müssen. Unterliegt der Vertragspartner eines Finanzintermediärs selbst einer angemessenen Aufsicht und Regulierung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, muss der Finanzintermediär den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifizieren. Regulierungen gehen davon aus, dass in solchen Fällen das aufsichtsrechtlich beaufsichtigte Institut selbst den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nachkommt. Die SFMA stellte von Zeit zu Zeit fest, dass bestimmte Finanzintermediäre von dieser Möglichkeit übermäßig Gebrauch machten. In diesem Zusammenhang waren einzelne Banken Beziehungen zu in Offshore-Jurisdiktionen registrierten Instituten eingegangen, deren Status als Bank fraglich war. Es wurde mehrfach festgestellt, dass die Kunden solcher Institute in Verdachtsfälle von Betrug, Insiderhandel und Steuerhinterziehung verwickelt waren. Die Schweizer Banken waren in der Folge nicht in der Lage, den Strafverfolgungsbehörden die Identität der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Die SFMA erinnerte die Institute daran, dass sie im Einzelfall klären müssen, ob ein bestimmter ausländischer Finanzintermediär aufsichtsrechtliche Überwachungsmassnahmen benötigt oder über die erforderliche Lizenz verfügt, insbesondere wenn solche Intermediäre ihren Sitz in kleineren Ländern haben. Es reicht nicht aus, sich einfach auf die allgemeinen Regelungen zur Geldwäscheaufsicht zu verlassen, die in einem ausländischen Rechtsraum gelten. Ebenso sehen die Vorschriften lediglich eine Ausnahme von der Verpflichtung zur systematischen Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers vor. Damit beispielsweise risikoreiche Transaktionen untersucht werden können, kann es dennoch erforderlich sein, Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten einzuholen. SFMA geht Hinweisen auf Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz (GwG) nach, unabhängig von wUnabhängig davon, ob sie von der Institution selbst, anderen Behörden oder Hinweisgebern stammen. Daher steht sie auch in Zeiten, in denen keine Prüfungen und Aufsichtsprüfungen vor Ort stattfinden, in regelmäßigem Kontakt mit exponierten Institutionen. In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zu Hinweisen aus den Medien, insbesondere aus Berichten investigativer Journalisten. Ein prominentes Beispiel aus dem Jahr 2020 sind die „FinCEN Files“. Dabei handelte es sich um über 2.000 Verdachtsmeldungen an die US-amerikanische Anti-Geldwäsche-Behörde, das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), die aufgrund einer Datenpanne öffentlich wurden. Viele Finanzintermediäre führten diesbezüglich umfangreiche Untersuchungen durch, teils auf eigene Initiative, teils im Auftrag der SFMA. Dabei zeigte sich das bekannte Muster, dass eine Reihe von Institutionen Dienstleistungen für einen Kundenstamm mit hohem Risiko erbrachten. Eine Vielzahl der Institute ging bereits lange vor der Veröffentlichung der FinCEN-Files mit den damit verbundenen Risiken konform mit den regulatorischen Anforderungen um, stellte die notwendigen Abklärungen ein und meldete der MROS verdächtige Kunden. Andere Institutionen dieser Art müssen ihren Compliance-Rahmen weiter verbessern.

Bekämpfung von Geldwäsche auf der Blockchain

Eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Vorschriften stellt eine neue Herausforderung im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar, wenn Transaktionen auf der Blockchain ausgeführt werden. Auch in diesen Fällen gelten weiterhin die üblichen Überwachungsgrundsätze zur Geldwäschebekämpfung. Daher sind die üblichen „Know Your Customer“-Vorschriften einzuhalten und die obligatorischen Abklärungen der Transaktion durchzuführen. Im Jahr 2020 bewertete die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) die Schweizer Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für Anbieter virtueller Vermögenswerte und stellte fest, dass sie größtenteils konform sind. Hinsichtlich der Regeln für den Zahlungsverkehr orientiert sich die SFMA weiterhin an der Vorgehensweise der SFMA Guidance 02/2019 „Zahlungen auf der Blockchain“. Demnach sind die geltenden schweizerischen Bestimmungen zum Informationsaustausch im Zahlungsverkehr (auch „Travel Rule“ genannt) gleichermaßen auf Blockchain-Transaktionen anzuwenden. Solange keine technische Lösung gefunden wird, die die Einhaltung der „Travel Rule“ gewährleistet, dürfen Finanzintermediäre, die der Aufsicht der SFMA unterliegen, Kryptowährungen nur an oder von den externen Wallets ihrer eigenen Kunden senden oder akzeptieren. Um konforme Überweisungen durchführen zu können, müssen Finanzintermediäre mit geeigneten technischen Mitteln die Verfügungsmacht ihres Kunden über das externe Wallet überprüfen. (Aus dem Geschäftsbericht 2020)