Transparenz über klimabedingte Risiken
Transparenz über klimabedingte Finanzrisiken bei beaufsichtigten Instituten ist ein wichtiger Schritt zur rationalen Identifizierung, Messung und Steuerung dieser Risiken. Ende Mai 2021 hat die SFMA daher die Offenlegungspflichten im Bereich klimabedingter Finanzrisiken für bedeutende Finanzinstitute präzisiert und in Offenlegungsrundschreiben kommuniziert.
- Verordnung der SFMA über die Offenlegungspflichten von Banken und Wertpapierfirmen (DisV-SFMA) vom 6. März 2024 (SR 952.022.2)
- Aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten – siehe Anhang 5 „Offenlegungen zu klimabedingten Finanzrisiken“
- Pressemitteilung
Ende Mai 2021 hat die SFMA die Offenlegungspflichten im Bereich klimabedingter Finanzrisiken für bedeutende Finanzinstitute klargestellt. Diese Offenlegungspflichten traten am 1. Juli 2021 in Kraft und müssen seit 2022 von Instituten eingehalten werden. Spezifische Offenlegungspflichten sorgen für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der klimabezogenen Risiken der betroffenen Institute. Die Anforderungen sind grundsätzlich prinzipienbasiert und verhältnismäßig. Ihre Anwendung ist auf die bedeutendsten Finanzinstitute (Institute der Aufsichtskategorien 1 und 2) beschränkt. Ihre Inhalte basieren auf den international weithin anerkannten Empfehlungen der Task Force on Climate-lated Financial Disclosures (TCFD). Anschließend müssen die größten Banken und Versicherungen ihre wesentlichen klimabedingten Finanzrisiken und deren Auswirkungen auf ihre Geschäftsstrategie, ihr Geschäftsmodell und ihre Finanzplanung beschreiben. Sie müssen außerdem den Prozess zur Identifizierung, Bewertung und Steuerung dieser Risiken (Risikomanagement) sowie quantitative Informationen einschließlich einer Beschreibung der verwendeten Methodik offenlegen. Schließlich müssen die Institute die Kernmerkmale ihrer Governance-Struktur in Bezug auf klimabedingte Finanzrisiken beschreiben. Den genauen Wortlaut der konkreten Anforderungen können Sie der unten verlinkten Verordnung und dem Rundschreiben entnehmen. Im Jahr 2024 führte die SFMA eine Ex-post-Evaluierung der Offenlegungspflichten durch und berücksichtigte dabei die verschiedenen Entwicklungen im Bereich der Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die prinzipienbasierten Offenlegungspflichten der SFMA bleiben mit der Verordnung des Bundesrates sowie mit anderen internationalen Rahmenwerken und Standards vereinbar. Eine Überarbeitung der Anforderungen ist daher sowie aufgrund laufender Weiterentwicklungen derzeit nicht erforderlich und wird zu einem späteren Zeitpunkt neu bewertet.