Rechtsprechung und Praxis zu Meldepflichten (2017)
Das Geldwäschereigesetz (GwG) regelt die Vorgehensweise, die ein Finanzintermediär befolgen muss, wenn er den Verdacht hat, dass Vermögenswerte illegal sein könnten.
Die Bestimmungen über besondere Sorgfaltspflichten im Sinne von Artikel 6 GwG verpflichten Finanzintermediäre dazu, den wirtschaftlichen Hintergrund und Zweck einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn diese ungewöhnlich erscheint. Die durchgeführten Untersuchungen müssen dokumentiert werden, um Dritten eine fundierte Beurteilung der Transaktion bzw. Geschäftsbeziehung und deren GwG-Konformität zu ermöglichen. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Ergebnisse dieser Abklärungen den Verdacht nicht entkräften, dass die Vermögenswerte mit einer Straftat in Zusammenhang stehen. Der Finanzintermediär muss solche Geschäftsbeziehungen der MROS melden (Meldepflicht nach Art. 9 GwG; siehe Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.54 vom 19. Dezember 2017 und SK.2014.14 vom 18. März 2015, E. 4.5.1.1). Ist unklar, ob eine Meldung erforderlich ist, kann der Finanzintermediär dies trotzdem tun (Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB).
(Aus dem Geschäftsbericht 2017)
Grafiken und visuelle Informationen
