Innovation 2021
Technologische Innovationen eröffnen auch vielfältige Möglichkeiten für neue und verbesserte Prozesse und Geschäftsmodelle auf den Finanzmärkten. Die SFMA hat diese Neuerungen im Jahr 2021 aktiv begleitet, um den Finanzinstituten moderne, den technologischen Möglichkeiten angepasste Regulierungsbedingungen zu bieten.
SFMA hat im Berichtsjahr das Rundschreiben für den Online-Kundenidentifizierungsprozess aktualisiert. Außerdem wurden die Regulierungsgrundsätze mit dem Distributed Ledger Technology (DLT) Act weiterentwickelt. (…)
Digitales Kunden-Onboarding – mit der technologischen Entwicklung Schritt halten
Die Digitalisierung bietet Unternehmen zunehmend Chancen für Prozessoptimierungen und Effizienzsteigerungen, die auch ihren Kunden zugute kommen. SFMA ist solchen Entwicklungen gegenüber aufgeschlossen. Bereits 2016 hat sie im Rundschreiben 2016/07 „Video- und Online-Identifizierung“ ihre Praxis dargelegt, Neukunden erstmals digital zu identifizieren. Es müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Geldwäscheprävention erfüllt und die spezifischen Risiken im digitalen Umfeld berücksichtigt werden. Um moderne, den technologischen Möglichkeiten angepasste Prozesse zu ermöglichen, wird das Rundschreiben regelmäßig an die technologischen Entwicklungen angepasst. Dies ist seit Inkrafttreten im Jahr 2016 bereits zweimal vorgekommen.
Im Vergleich zu persönlichen Interaktionen besteht im digitalen Raum ein höheres Risiko, dass gefälschte Dokumente (die echt sind, aber von Dritten stammen) oder betrügerische Dokumente (die manipuliert wurden) verwendet werden. Finanzintermediäre müssen daher spezielle Sicherheitsmechanismen für die Video- oder Online-Identifizierung implementieren. Durch technologische Entwicklungen können diese Sicherheitsmechanismen verbessert und effizienter gestaltet werden.
Eine solche Entwicklung wurde in die Überarbeitung des Rundschreibens im Jahr 2021 für die Online-Kundenidentifizierung aufgenommen. Bisher waren Finanzintermediäre verpflichtet, die Identität eines Kunden mittels Überweisung von einem bestehenden Bankkonto zu überprüfen. Alternativ kann die Identität von Kunden nun auch mithilfe eines biometrischen Passchips überprüft werden. Finanzintermediäre können jetzt auch Geolokalisierung nutzen, um Heimatadressen zu überprüfen.
Status der FinTech-Lizenz und Umsetzung des DLT-Gesetzes
Der FinTech-Bereich entwickelt sich aus regulatorischer Sicht weiter. Im Berichtsjahr wurden neue Erfahrungen mit der 2019 in Kraft getretenen FinTech-Lizenz gesammelt. Gleichzeitig wurden die Regulierungsgrundsätze für das Distributed Ledger Technology (DLT) Gesetz weiterentwickelt, wobei mit dem DLT-Handelssystem ein neuer Lizenztyp für innovative Geschäftsmodelle angeboten wird.
Erfahrungen mit der FinTech-Lizenz
Die FinTech-Bewilligung nach dem Kreditwesengesetz (Art. 1b BankG) trat Anfang 2019 in Kraft. Bis Ende 2021 hatten vier Institute diese Bewilligung erhalten. Für drei dieser vier Institute wurde im Berichtsjahr das Bewilligungsverfahren durchgeführt. Besonders attraktiv scheint die FinTech-Lizenz für innovative Dienstleister im Bereich Zahlungsverkehr zu sein. Die geringeren Anforderungen im Vergleich zu einer Banklizenz tragen den geringeren aufsichtsrechtlichen Risiken der Zahlungsdienstleister Rechnung. Die geringeren Anforderungen erleichtern den Zugang zum Finanzmarkt. Diese Vereinfachungen wecken weiterhin Interesse an der Lizenz. SFMA hat daher auch im Berichtsjahr zahlreiche Treffen mit potenziellen Interessenten durchgeführt. Einige Interessenten denken jedoch um, wenn sie feststellen, dass die Antragsteller trotz der genannten Vereinfachungen weiterhin strenge Anforderungen erfüllen müssen. Während die Kapital- und Organisationsanforderungen im Vergleich zu einer Banklizenz deutlich reduziert sind, werden hinsichtlich der Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche keine Abstriche gemacht, da Zahlungsdienste ein hohes inhärentes Geldwäscherisiko bergen. Die Anforderungen an Bewerber sind daher nicht zu unterschätzen. Interessenten wird empfohlen, sich eingehend mit den gesetzlichen Anforderungen zu befassen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.
Änderungen durch das DLT-Gesetz
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen in der verteilten elektronischen Registertechnik (DLT-Gesetz) am 1. August 2021 wurde der Anwendungsbereich der FinTech-Lizenz auf bestimmte Einzahlungsaktivitäten von Zahlungstokens ausgeweitet. Darüber hinaus wurde mit dem DLT-Handelssystem nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (Art. 73a ff. FinfraG) auch eine neue Finanzmarktinfrastruktur für den multilateralen Handel von DLT-Wertpapieren (standardisierte, für den Massenhandel geeignete Buchwertpapiere, die auf einer Blockchain gehalten und übertragbar sind) geschaffen. Im Gegensatz etwa zu Börsen kann ein DLT-Handelssystem auch Endkunden als Teilnehmer zulassen und neben dem Handel auch Abwicklungs- und Verwahrungsdienstleistungen anbieten. Diese Kombination bisher nicht kompatibler Aktivitäten dient dazu, Raum für innovative neue Geschäftsmodelle zu schaffen. Allerdings sind damit auch vielfältige Anforderungen an Bewerber verbunden. Die SFMA hat daher detaillierte Richtlinien auf ihrer Website veröffentlicht. Bisher liegen keine aufsichtsrechtlichen Erfahrungen mit den neuen Regeln vor.
Ausgabe von Stable Coins durch beaufsichtigte Institutionen
Im September 2019 veröffentlichte die SFMA in ihrer Ergänzung zu ihren Richtlinien für Anfragen im Zusammenhang mit Initial Coin Offerings einen ersten Hinweis darauf, wie sie in ihrer Aufsichtspraxis Stable Coins nach schweizerischem Aufsichtsrecht beurteilen würde. Besonders hervorzuheben ist hier das Projekt „Libra/Diem“, das es der SFMA ermöglichte, ihre Praxis und Erwartungen an Emittenten von Stable Coins und Zahlungssystemen auf Basis von Stable Coins weiterzuentwickeln. Libra/Diem entschied sich im Berichtsjahr für den Start des Zahlungssystems aus den USA, da die USA ein wichtiger Zielmarkt sein sollten und das Projekt ausschließlich auf einem an den Dollar gekoppelten Stable Coin basieren sollte. SFMA beteiligt sich weiterhin an Stable-Coin-Projekten bestehender Institutionen und Start-ups. Im Berichtsjahr wurden zahlreiche Anfragen zu solchen Projekten beantwortet. Während die meisten davon von Instituten ohne Finanzmarktlizenz stammten, wandten sich einige beaufsichtigte Banken auch mit Stable-Coin-Projekten an die SFMA.
Bei der Beantwortung dieser Anfragen von Banken nahm die SFMA jeweils eine Gesamtbewertung der Risiken vor, insbesondere einschließlich der Risiken für die Integrität des Finanzmarkts. Möchte eine Bank Stable Coins auf einem Transaktionssystem mit offenem Zugang wie Ethereum ausgeben, müssen insbesondere die erhöhten Geldwäsche- und Reputationsrisiken berücksichtigt werden. Aufgrund der Offenheit solcher Systeme behält das ausgebende Institut erst nach der Ausgabe des Stable Coins die Kontrolle über den Fall einer möglichen Rückzahlung gegen den zugrunde liegenden Wert. Den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten kann dementsprechend nur gegenüber dem Erst- und Letztverwalter des Stable Coins nachgekommen werden. Zwischenhändler, die den Stable Coin auf der offenen Plattform kaufen oder verkaufen, liegen außerhalb der Kontrolle des ausgebenden Instituts. Dieses Risiko kann zu Reputationsschäden sowohl für das betroffene Institut als auch für den gesamten Schweizer Finanzmarkt führen. Um diesen Risiken zu begegnen, sind vertragliche und gegebenenfalls technologische Transferbeschränkungen für die Ausgabe von Stable Coins durch beaufsichtigte Unternehmen erforderlich. Um den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz bei allen Transaktionen mit Stable Coins nachzukommen, müssen alle Personen, die über Stable Coins verfügen, von der ausgebenden Institution oder von ausreichend beaufsichtigten Vertriebspartnern ausreichend identifiziert werden. (Aus dem Jahresbericht 2021)